Kurzfristigkeit: Beschäftigung über Nacht – ein oder zwei Tage?

Zählt im Rahmen der 70-Tage-Regel des § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV eine Beschäftigung über Nacht als ein oder zwei Arbeitstage?

Schließlich wird an zwei Kalendertagen gearbeitet…

 

Beispiel:

Eventunternehmer A möchte Student S gern bei einem Event im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV beschäftigen. B hat noch nie für A gearbeitet.

Der Einsatz von A soll am 04.10. um 20 Uhr beginnen und dauert acht Stunden.

B arbeitet somit sowohl am 04.10. als auch am 05.10.

B hat schon an 69 Tagen des Kalenderjahres für andere Unternehmen im Rahmen der 70-Tage-Regelung gearbeitet.

Kann B den A kurzfristig beschäftigen?

 

Problem:

Würde es sich um zwei Tage im Sinne der 70-Tage-Regelung handeln, könnte a den B nicht mehr kurzfristig beschäftigen, da der Einsatz dann die 70-TageGrenz überschreiten würde.

 

Lösung:

Der BFH hat sich in seinem Urteil BFH VI R 51/93 mit genau dieser Frage auseinandergesetzt. Er vertritt die Auffassung, dass ein Nachtdienst, welcher sich über zwei Kalendertage erstreckt, als ein Arbeitstag gilt.

Dieser Auffassung hat sich auch die Sozialversicherung in der Geringfügigkeitsrichtline vom 12. November 2014 angeschlossen. Der Richtline fehlt es zwar Gesetzeswirkung, sie bildet aber die Grundlage des Handelns der Prüfbehörden.

Somit kann wohl davon ausgegangen werden, dass diese Sichtweise auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten wird.

Im Ergebnis kann A den B bei dem Event 04./05.10. „kurzfristig“ beschäftigen.