EuGH: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz – kein Verstoß gegen europäisches Recht

Ist das Verbot des Kopftuchtragens im Unternehmen unzulässig, weil es sich dabei um eine unmittelbare Diskriminierung handelt?
Nein!-sagt der Europäische Gerichtshof. (EuGH, Urteil vom 14.03.2017 C-157/15).

Sachverhalt:

Die belgische Klägerin war als Rezeptionistin seit 2003 bei einem Unternehmen beschäftigt, dass im privaten Bereich unter anderem Emfangs- und Rezeptionsdienste anbietet.

Anfang Mai 2006 kündigte sie an, zukünftig während der Arbeit das islamische Kopftuch tragen zu wollen. Dies untersagte ihr der Arbeitgeber. Kurz darauf nahm dieser mit Billigung des betriebsrat eine Änderung der unternehmensinternen Richtlinien vor, die nun Arbeitnehmern während der Arbeitszeit verbot, „sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder politischen Überzeugung zu tragen“.

Die Klägerin hielt an ihrer Absicht fest und wurde daraufhin gekündigt. Sie sah unternehmensinternen Richtlinie, auf deren Nichbeachtung die Kündigung beruht, eine nach der Gleichbehandlungsrichtline RL 2000/78/EG verbotene unmittelbare Diskriminierung.

Entscheidung

Der EuGH urteilte nun, dass eine unmittelbare Diskriminierung durch die Richtlinie nicht gegeben sei, da sich diese gegen keine spezielle Religion oder Weltanschauung richte, sondern der Umsetzung eines unternehmensinternen Neutralitätsgebotes diene und auch keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die unternehmensinternen Richtlinie gegen die Klägerin anders angewendet worden wäre als gegen andere.

Der EuGH schließt jedoch nicht aus, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegen könnte. Das wäre der Fall, wenn die Regelung in der Praxis ganz überwiegend nur eine bestimmte Gruppe treffen würde und der Arbeitgeber kein rechtmäßiges Ziel mit der Regelung verfolgt.

Der Fall wurde das anfragende belgische Gericht zurückveriesen.

 

Die zu dem urteil ergangene Pressemeldung des EuGH können Sie hier herunterladen.